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Mindestausrüstung

Die Mindestausrüstung für die Schifffahrt wird vom Landratsamt Bodenseekreis vorgeschrieben. Nacholgender Auszug bezieht sich auf die Vorschriften aus Kategorie der Quarta-Leistungsklasse. Änderungen der Vorschriften sich beim Landratsamt zu erfragen.
  • Padel

    padel
    Ein Paddel, besser zwei Paddel oder Ruder, bei Schiffen über 2,5 Tonnen Gesamtgewicht oder einem Freibord von mehr als einem Meter kann darauf verzichtet werden.
  • Bootshaken

    boat hook
    Ein Bootshaken, auch bei kleinen Booten und Schlauchbooten (ausziehbar).
  • Kompass

    compass
    Ein Kompass, kann bei kleinen Booten auch ein Taschenkompass sein.
  • Mundsignalhorn

    boeat bugle
    Ein Mundsignalhorn (kein Presslufthorn).
  • Rettungswesten

    life jacket
    Für jede an Bord befindliche Person eine ohnmachtssichere Rettungsweste mit einem Auftrieb von mindestens 100 N (Feststoffweste oder Automatikweste mit Kragen, keine halbautomatische Weste). Empfehlung: Rettungswesten nach EN ISO 12402-4 oder höherwertig.
  • Rettungsring oder -kragen:

    life ring
    Zusätzlich ein Rettungsring oder -kragen, welcher mit einer mindestens 10 m langen schwimmfähigen Wurfleine versehen sein muss, ebenfalls mit einem Auftrieb von 100 N. Bei Vergnügungsfahrzeugen von weniger als 30 kW (40 PS) Maschinenleistung und bei Segelbooten ohne festen Ballast ist dies jedoch nicht zwingend notwendig, jedoch empfehlenswert. Bitte diese Wurfleine aus Sicherheitsgründen nicht am Boot befestigen.
  • Werkzeug

    tools
    Eine Mindestausrüstung an Werkzeug, die der Bootsgröße angepasst sein soll.
  • Verbandskasten

    ambulance box
    in Verbandskasten, könnte für kleine Boote auch aus dem Motorradzubehör kommen.
  • Anker

    anchor

    Einen Anker, das Gewicht muss der Schiffsgröße angepasst sein:

    Bootsgewicht Gewicht des Ankers
    bis 700 kg 5 kg
    bis 1.000 kg 6 kg
    bis 1.300 kg 9 kg
    bis 2.000 kg 12 kg
    bis 3.500 kg 15 kg
    über 3.500 kg 16 – 20 kg
  • Rote Flagge

    red flag
    Eine rote Flagge (Notsignal), mindestens 60 cm x 60 cm Kantenlänge (Flagge darf keine Zacken haben, da dies der Buchstabe „B“ des Internationalen Flaggenverzeichnisses ist!).
  • Notbeleuchtung

    emergency light
    Notbeleuchtung, als rundumleuchtendes Licht, welches eine Sichtweite von ca. 2 km hat. Dies sind z. B. eine Petroleumleuchte oder eine batteriebetriebene Rundumleuchte, jedoch keine Taschenlampe!
  • Mechanische Lenzeinrichtung

    Eine mechanische Lenzeinrichtung, am besten eine kräftige Handlenzpumpe, die nicht fest installiert sein muss. Fest installierte Pumpen sind aber leichter zu bedienen.
  • Feuerlöscher

    extinguisher
    Feuerlöscher, für alle Schiffe mit Einbaumotoren, deren Leistung 4,4 kW (6PS) übersteigt oder bei Koch- bzw. Heizeinrichtung. Boote mit Außenbordmotoren, deren Leistung 7,4 kW (10PS) übersteigt, müssen ebenfalls einen Feuerlöscher mitführen. Die Feuerlöscher müssen eine Mindestfüllgewicht von 2 kg haben. Die Anzahl der Feuerlöscher richtet sich nach dem Kraftstofftankinhalt: pro 100 Liter (möglichen) Kraftstofftankinhalt ist 2 kg Löschmedium notwendig. Der Feuerlöscher muss typengeprüft und in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren kontrolliert werden (siehe Prüfplakette) und für die entsprechende Brandgefahr an Bord geeignet sein. Als zusätzliches Gerät für Koch- und Heizeinrichtungen kann auch eine Löschdecke anerkannt werden.

Disclaimer

Die Mindestausrüstung für die Schifffahrt wird vom Landratsamt Bodenseekreis vorgeschrieben.
Dieser Entrag ist ein Auszug der Webseite Bodenseekreis.
Änderungen oder Ergänzungen der Vorschriften sich beim Landratsamt zu erfragen. Weblink

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